Kippt Europa deutschen Arbeitnehmerschutz?
Vereinbarkeit des § 1 a Arbeitsentgeltgesetz (AentG) mit der europarechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit überprüfen
Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof gebeten, die Vereinbarkeit des § 1 a Arbeitsentgeltgesetz (AentG) mit der europarechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit überprüfen.
Es geht um einen portugiesischen Bauarbeiter,der bei einem portugiesischen Bauunternehmen beschäftigt war. Das führte für das beklagte Generalunternehmen Bauarbeiten auf einer Baustelle in Berlin aus. Mit seiner Klage verlangt der Kläger restliche Arbeitsvergütung von seinem portugiesischen Vertragsarbeitgeber sowie von dem beklagten Generalunternehmen. Der Beklagte haftet hierfür nach § 1 a Arbeitsentgeltgesetz (AentG) wie ein selbstschuldnerischer Bürge, so dass das Generalunternehmen vorliegend zahlen müsste.
Laut Bundesarbeitsgericht beeinträchtigt das die Dienstleistungsfreiheit. Ob dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, bedürfe der europarechtlichen Klärung. § 1 a AEntG verfolge den Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangig. Primäre Zwecke seien demgegenüber der Schutz der kleinen und mittleren deutschen Bauunternehmen, der einheimischen Bauarbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit, der Tarifautonomie sowie der Sozialkassen
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