Keine Vertragsverlängerung bei Inhaltsänderung
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertra...
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, so ist dies gem. § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) nur zulässig, wenn sich dabei neben der Vertragsdauer keine weiteren Vertragsinhalte ändern. Enthält der Ursprungsvertrag ein Kündigungsrecht nach § 15 III TzBfG und fehlt dieses im Folgevertrag, so gilt die Verlängerung als nicht zustande gekommen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 786/06).
Vorliegend hatten die Parteien das Arbeitsverhältnis bereits einmal verlängert. Der Vertrag enthielt ein beiderseitiges ordentliches Kündigungsrecht. In der zweiten Verlängerung fehlte diese Klausel. Die Richter sahen darin jedoch den Abschluss eines neuen befristeten Vertrags. Dies sei immer dann anzunehmen, wenn sich Vertragsinhalte änderten. Ein neuer befristeter Vertrag war im konkreten Fall jedoch unzulässig, da eine Befristung gem. § 14 II Satz 2 TzBfG dann ausgeschlossen ist, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand.
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Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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