Keine VBL-Versorgung für geringfügig Beschäftigte bis zum 31. März 1999
BAG Urteil vom 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 -
Der Kläger war von März 1993 bis Dezember 1993 im Hauptberuf Professurvertreter an einer Fachhochschule. Daneben unterrichtete er - wie schon seit mehreren Jahren - für das beklagte Land an einem Gymnasium vier Unterrichtswochenstunden. Sein Einkommen aus dieser Lehrtätigkeit belief sich im Streitzeitraum auf weniger als ein Sechstel seines Gesamtverdienstes, so daß er insoweit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative SGB IV in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung als geringfügig Beschäftigter nicht sozialversicherungspflichtig war. Das beklagte Land versicherte den Kläger im Streitzeitraum nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Es stützte sich dabei auf § 3 Buchst. n BAT. Nach dieser Vorschrift findet der BAT und der darauf aufbauende Versorgungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis eines geringfügig Beschäftigten iSd. § 8 SGB IV keine Anwendung. Der Kläger, der diese Regelung für gleichheitswidrig hält, hat beantragt festzustellen, daß das beklagte Land ihn so stellen muß, als wäre er vom 1. März bis zum 31. Dezember 1993 bei der VBL versichert gewesen. Während das Arbeitsgericht diesem Antrag entsprochen hat, hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat bestätigt seine frühere Rechtsprechung aus den Urteilen vom 27. Februar und 12. März 1996 (- 3 AZR 886/94 und 993/94 -). Die tarifliche Regelung in § 3 Buchst. n BAT ist jedenfalls für die Zeit bis zum 31. März 1999 wirksam und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Tarifvertragsparteien können Versorgungsansprüche im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems unmittelbar an die sozialversicherungsrechtliche Versorgungslage anknüpfen. Es liegt in diesem System und ist nicht gleichheitswidrig, daß geringfügig Beschäftigte, die aus ihrem Beschäftigungsverhältnis keine gesetzlichen Rentenansprüche erwerben können, auch keinen Anspruch auf betriebliche Zusatzversorgung erhalten. Dies gilt bis zum 31. März 1999 auch für Arbeitnehmer, die nebenberuflich in einem Beschäftigungsverhältnis standen, in dem sie nicht mehr als ein Sechstel ihres Gesamtverdienstes erzielten, und nicht nur für Arbeitnehmer, die ausschließlich geringfügig beschäftigt waren.
BAG Urteil vom 22. Februar 2000 - 3 AZR 845/98 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen Urteil vom 22. September 1998 - 13 Sa 454/98 -
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