Keine unbefristete Anstellung nach Widerspruch
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als unbefristet zu Stande gekommen.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als unbefristet zu Stande gekommen. Lehnt der Arbeitgeber jedoch bereits vor Fristablauf auf Anfrage des Mitarbeiters eine unbefristete Anstellung ab, so ist dies als ausdrücklicher Widerspruch zu werten. So entschied nun das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 501/06).
Geklagt hatte ein Universitätsmitarbeiter, der nach Ablauf seiner befristeten Stelle weiterhin seiner Tätigkeit nachging. Eine Anfrage auf Ausweitung des Arbeitsverhältnisses auf einen unbefristeten Vertrag hatte die Universität zuvor bereits abgelehnt. Das Gericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab - ein unbefristeter Vertrag sei nicht entstanden. Der Arbeitgeber habe schon frühzeitig widersprochen.
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