Keine süße Rache
Arbeitnehmer, die sich über Fehler in einem Arbeitszeugnis beschweren, müssen keine stille Rache des Arbeitgebers hinnehmen.
Arbeitnehmer, die sich über Fehler in einem Arbeitszeugnis beschweren, müssen keine stille Rache des Arbeitgebers hinnehmen. Abgesehen von den gerügten Teilen ist der Arbeitgeber an den ursprünglichen Text gebunden, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 352/04).
Eine Verschlechterung des Zeugnisses sei allenfalls ausnahmsweise denkbar, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen, so das BAG.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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