Keine Gleichheit im Unrecht
Eine rechtswidrige Einstellungspraxis gibt keinen Anspruch auf Wiederholung des unrechtmäßigen Verwaltungshandelns.
Hat ein Land bei der Festlegung seiner Einstellungskriterien einmal gegen das Gesetz verstoßen, so kann ein von dieser Rechtswidrigkeit nicht begünstigter Bewerber nicht die gleiche Behandlung verlangen.
Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Grundschullehrerin entsschieden. Die war auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Später beschäftigte das Land andere Lehrkräfte im sog. "Vertretungspool". Mit diesen Lehrkräften wurden auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes befristete Arbeitsverträge für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Durch den Vertretungspool soll kurzfristiger Unterrichtsausfall bis zur Höchstdauer von vier Wochen ausgeglichen werden. Den im Vertretungspool beschäftigten Lehrkräften bot das Land dann außerhalb des regulären, durch Runderlass geregelten Einstellungsverfahrens die Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse an. Nach dem Runderlass erfolgt die Einstellung von Lehrkräften in Dauerarbeitsverhältnisse nach einem Auswahlverfahren unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Die Klägerin hat ohne Erfolg Gleichbehandlung mit den Vertretungspoollehrkräften verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie hat keinen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Zwar hat das Land durch die Übernahme der Vertretungspoollehrkräfte in unbefristete Arbeitsverhältnisse gegen ihre durch Runderlass geregelte Einstellungspraxis und auch gegen das Grundgesetz verstoßen, nach dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Dies begründet jedoch keinen Anspruch anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte, ebenfalls ungeachtet der durch den Runderlass und das Grundgesetz vorgeschriebenen Kriterien unbefristet eingestellt zu werden. Eine rechtswidrige Einstellungspraxis gibt keinen Anspruch auf Wiederholung des unrechtmäßigen Verwaltungshandelns.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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