Keine Befristung von Arbeitsbedingungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1996
Eine Befristung lediglich von Arbeitsbedingungen ist nicht zulässig.
Eine Befristung lediglich von Arbeitsbedingungen ist nicht zulässig. Das entschied jetzt das BAG.
Die Klägerin steht seit 1963 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ihre Unterrichtsverpflichtung beträgt 19Wochenstunden; eine Vollzeitbeschäftigte hat 27Wochenstunden zu unterrichten. Nach zwei befristeten Erhöhungen des Stundendeputats auf 23 bzw. 25Wochenstunden wegen der Erkrankung einer Kollegin für die Zeit vom 1.Dezember 1997 bis zum 8.Juli 1998 schlossen die Parteien für die Zeit vom 20.August 1998 bis zum 14.Juli 1999 einen befristeten Vollzeitvertrag. Die Parteien waren sich darüber einig, daß die Befristung dieser Stundenzahlerhöhung nicht auf einen sachlichen Grund gestützt werden konnte. Das beklagte Land hat jedoch gemeint, die Befristung sei durch §1 Absatz1 des (bis zum 31.Dezember 2000 geltenden) Beschäftigungsförderungsgesetzes gerechtfertigt gewesen. Nach dieser Vorschrift war die Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat sich der Rechtsansicht des beklagten Landes angeschlossen und die gegen die Befristung der Vollzeitarbeit gerichtete Klage abgewiesen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage stattgegeben, weil die Befristung von Arbeitsbedingungen nicht auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützt werden kann. Schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt sich, daß sein §1 nur die Befristung des Arbeitsvertrags, nicht aber die Befristung einzelner Vertragsbedingungen erlaubt. Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dagegen, sie auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen zu erstrecken. Das Beschäftigungsförderungsgesetz sollte die Beschäftigungschancen für Arbeitsuchende verbessern, indem die Arbeitgeber dazu veranlaßt werden sollten, zusätzliche Arbeitskräfte zunächst befristet einzustellen, wodurch diese die Chance auf ein Dauerarbeitsverhältnis erhielten. Die Befristung von Arbeitsbedingungen ist durch diese Zwecksetzung nicht gedeckt.
BAG Urteil vom 23. Januar 2002 -7AZR 563/00-
Vorinstanz: LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 12. Juli 2000 -2Sa 76/00-
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