Keine Arbeit – kein Geld!
Bundesarbeitsgericht (Az.: 4 AZR 285/04)
Arbeitszeit, in der tatsächlich kaum Arbeit anfällt, darf geringer vergütet werden, als normale Arbeitszeit. Entsprechende Tarifklauseln sind zulässig, bekräftigte jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 4 AZR 285/04).
Konkret billigte es eine Regelung im Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe, wonach die Wartezeiten an den Endhaltestellen der Straßenbahnen nicht immer voll bezahlt werden. Zwar seien nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie auch die Wartezeiten als Arbeitszeit anzusehen. Das BAG betonte aber, dies gelte nur für die Berechnung der Dauer der Arbeit, die nach europäischem Recht 48 Stunden je Woche nicht überschreiten darf.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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