Kein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung
Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.
Im jetzt vom BAG entschiedenen Fall hatte der Kläger sechs aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge von der Universität Hannover erhalten. Er vertrat bei seiner Tätigkeit als Studienberater die dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat angehörende Stelleninhaberin. Diese war zunächst vollständig und später zur Hälfte ihrer Arbeitszeit von der Arbeit frei gestellt. Als sie erneut zum Personalrat gewählt und frei gestellt wurde, lehnte das beklagte Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers ab und stellte als Vertretung für die Stelleninhaberin stattdessen eine jüngere Angestellte ein. Der so ohne Arbeit dastehende Kläger hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrags für unwirksam gehalten und hilfsweise vom beklagten Land den Abschluss eines weiteren Vertrags verlangt. Dagegen erklärte das BAG, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt gewesen.
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