Kein Verzicht!
Arbeitnehmer können vor oder bei Vereinbarung einer Befristung nicht auf die spätere Erhebung einer Befristungskontollklage verzichten.
Arbeitnehmer können vor oder bei Vereinbarung einer Befristung nicht auf die spätere Erhebung einer Befristungskontollklage verzichten. Das kann jetzt einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Az.: 7 AZR 115/04).
Das BAG entschied, dass eine vertragliche Vereinbarung, durch die das Recht des Arbeitnehmers die Unwirksamkeit einer Befristung mit einer Befristungskontrollklage gerichtlich geltend zu machen ausgeschlossen wird, unwirksam sei. Dies gelte sowohl für die ab dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als auch für davor vereinbarte Befristungen. Weiterhin könne der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann sachlich rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte, so das BAG.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
