Kein Namenskürzel unter die Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil neue Konkretisierungen des Schriftformerfordernisses gem. § 623 BGB getroffen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil neue Konkretisierungen des Schriftformerfordernisses gem. § 623 BGB getroffen. So sind Kündigungen unwirksam, die nur mit einer Abkürzung des Names unterzeichnet sind. Keine Rolle spielt es hingegen, ob der Namenszug lesbar ist (Az.: 6 AZR 519/07).
Damit wurde die Kündigungsschutzklage eines Arbeiters einer Schlachterei abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das für Kündigungen bestehende Schriftformerfordernis nur gewahrt ist, wenn das Schreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genüge dafür nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild müsse erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, insbesondere komme es auf die Lesbarkeit des Namenszuges nicht an. Da der Kläger allein darauf abgestellt hatte, konnte die Klage nicht durchdringen.
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Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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