Kein Geld für Männer ist frauenfeindlich
Eine einschränkende Bestimmung für den Anspruch auf Witwerversorgung ist unmittelbar frauendiskriminierend und verstößt deshalb gegen europäisches Recht.
Eine einschränkende Bestimmung für den Anspruch auf Witwerversorgung ist unmittelbar frauendiskriminierend und verstößt deshalb gegen europäisches Recht.
Im hierzu vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Witwer, dessen verstorbene Ehefrau langjährig bei einer Arbeitgeberin beschäftigt gewesen war, die ihr Versorgungsleistungen unter Einschaltung der beklagten Pensionskasse versprochen hatte. Nach der Satzung der Pensionskasse waren als Leistungen u.a. "Witwenpension" zu gewähren, "Witwerpension" jedoch nur dann, "wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat." Nach dem Tod seiner Frau hat der Kläger eine Witwerpension eingeklagt. Die Pensionskasse hatte eine Zahlung abgelehnt, weil die Verstorbene nicht die Haupternährerin der Familie gewesen sei.
Aufgrund des Verstoßes der Anspruchseinschränkung gegen europäisches Recht ist diese Regelung jedoch unanwendbar. Der Anspruch auf Witwerrente besteht unabhängig davon, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat.
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