Kein Gelber, keine Blauen
Der Kläger ist bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftig
Der Kläger ist bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag (MTV) hat ein Arbeitnehmer eine Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Ein früheres arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren unter Beteiligung der Beklagten und des bei ihr gebildeten Betriebsrats endete mit einem Vergleich, nach dem die Angestellten verpflichtet sind, ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit verließ der Kläger den Arbeitsplatz an drei Tagen vorzeitig und blieb an mehreren einzelnen Tagen ganztätig der Arbeit fern. Er legte für diese Zeiten keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Das Gericht hat die auf Entgeltfortzahlung gerichtete Klage abgewiesen.
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