Kein Anschluss hinter diesem Stichtag
befristete Arbeitsverhältnisse
Zur geänderten Rechtslage bei befristeten Arbeitsverhältnissen hat das Bundesarbeitsgericht jetzt geurteilt.
Nach seit 2001 geltendem Recht ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses „Anschlussverbot“ erstreckt sich aber nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, der noch vor dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage des alten Rechts abgeschlossen wurde, das ein solches Anschlussverbot nicht vorsah. Mit dieser Begründung wurde die Kündigungsschutzklage eines Mannes, der über den Stichtag hinaus beschäftigt war, abgewiesen.
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