Job ist Job
Bundesarbeitsgericht (Az 5 AZR 500/02)
Wird ein Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verurteilt, so muss der Arbeitnehmer seine Arbeit auf Aufforderung des Arbeitgebers unter Umständen "nicht als normale Beschäftigung, sondern als Prozessbeschäftigung geltend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens" wieder aufnehmen.
Tut er das nicht, so kann ihm das als böswillige Unterlassung der Annahme einer zumutbaren Arbeit angerechnet werden, was zur Folge hat, dass er sich den unterbliebenen Verdienst auf seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen lassen muss. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az 5 AZR 500/02).
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