Interessenverband "Bedienstete der Technischen Überwachung" (BTÜ) keine Gewerkschaft
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Gewerkschaftseigenschaft des Interessenverbandes "Bedienstete der Technischen Überwachung" (BTÜ) zu entscheiden.
Der 1972 gegründete BTÜ verfolgt seit 1995 satzungsgemäß den Zweck, die Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder durch den Abschluß von Tarifverträgen zu verbessern. Mitglieder des BTÜ können die Mitarbeiter von Unternehmen sein, die auf dem Gebiet der technischen Überwachung und Kontrolle tätig sind. 1997 belief sich die Gesamtzahl der Mitglieder auf ca. 1600, darunter ca. 400 Pensionäre. Die Vorstandsmitglieder des BTÜ sind ehrenamtlich tätig; inzwischen beschäftigt der Verband nach eigenen Angaben einen hauptberuflichen Geschäftsführer und eine Bürokraft. 1996 schloß der BTÜ mit zwei Arbeitgebern einen "Haustarifvertrag" über die bezahlte Freistellung von Mitarbeitern für Verbandstätigkeit. Außerdem hat er mit mehreren Arbeitgebern Verträge über eine von der gesetzlichen Regel abweichende Zuordnung von Betriebsteilen für Zwecke der Betriebsverfassung nach § 3 BetrVG abgeschlossen.
Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) hat die Feststellung beantragt, daß der BTÜ keine Gewerkschaft ist. Der BTÜ ist demgegenüber der Auffassung, alle Voraussetzungen einer Gewerkschaft zu erfüllen. Sein Organisationsgrad sei in den Betrieben, in denen er vertreten sei, höher als derjenige der ÖTV. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben dem Antrag der ÖTV stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des BTÜ blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tariffähigkeit und damit Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung voraussetzt, daß diese ihre Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll erfüllen kann. Dazu bedarf es einer entsprechenden Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer ausreichenden Leistungsfähigkeit der Organisation.
Diesen Anforderungen genügt der BTÜ nicht. Die bisher abgeschlossenen "Tarifverträge" regeln nicht die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer. Sie lassen daher keinen Schluß auf eine von der Arbeitgeberseite ernst zu nehmende Durchsetzungskraft des BTÜ zu. Auch die sonstigen Umstände - u.a. die geringe absolute Mitgliederzahl und die begrenzten sachlichen und personellen Mittel - können die Annahme einer hinreichenden Mächtigkeit nicht begründen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -
Landesarbeitsgericht München, Beschluß vom 30. Oktober 1998 - 8 TaBV 26/98 -
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