Individualrechte der Arbeitnehmer IV
Beschwerderecht des Arbeitnehmers, § 84, 85 BetrVG
Dem einzelnen Arbeitnehmer steht auch das Beschwerderecht nach § 84 BetrVG zu, wenn er das Gefühl hat, daß eine Personalbeurteilung ungerecht festgelegt worden ist, oder eine Bewertung der erfüllten Kriterien als unzutreffend anzusehen ist. Da in der Regel der unmittelbare Vorgesetzte der das Personalbeurteilungsgespräch geführt hat, zugleich auch die „zuständige Stelle des Betriebes“ nach § 84 BetrVG darstellt, ist es anzuraten, die Beschwerde nicht gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten anzubringen, sondern bei einem höherrangigen Vorgesetzten.
Zugleich kann der einzelne Arbeitnehmer auch den Betriebsrat hinzuziehen oder die Beschwerde unmittelbar bei ihm einreichen.
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Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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