Individualrechte der Arbeitnehmer III
Einsichtnahme in Personalakten, § 83 BetrVG
Sofern Beurteilungsbögen oder auch personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Personalbeurteilungssystemen stehen, zu den Personalakten genommen werden, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht zur Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes. Zugleich kann er eine Gegendarstellung abgeben, die zwingend mit zur Personalakte zu nehmen ist (§ 84(2) BetrVG).
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