Hungerlohn
Vergütung eines „Zwischenmeisters“, der seinerseits Heimarbeiter engagiert
Eine Auftraggeberin hat bei ihrer Kalkulation der Vergütung eines „Zwischenmeisters“, der seinerseits Heimarbeiter engagiert, zu beachten, dass unter Einbeziehung von gesetzlichen Abgaben und beim Zwischenmeister anfallenden Kosten noch genügend Entgelt zur Erfüllung der Mindestentgeltansprüche der Heimarbeiter übrig bleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.
Dabei ging es um 147 Heimarbeiter. Für die sollte die Beklagte neben dem in Insolvenz geratenen Zwischenmeister als dessen Auftraggeberin für den Unterschiedsbetrag zwischen Mindestentgelt nach den bindenden Festsetzungen und dem tatsächlich vom Zwischenmeister gezahlten geringeren Entgelt haften.
Die Beklagte hatte den Zwischenmeister mit der Kabelmontage für die Automobilindustrie beauftragt. Dieser gab zur Erfüllung dieses Auftrags Heimarbeit aus. Die Beklagte zahlte an den Zwischenmeister ein Entgelt, das teilweise nur geringfügig über den einschlägigen bindenden Festsetzungen lag.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Haftung der Auftraggeberin bejaht. Sie musste nach den Umständen des Einzelfalles wissen, dass das an den Zwischenmeister gezahlte Entgelt zur Erfüllung der in den bindenden Festsetzungen festgelegten Heimarbeitsentgelte nicht ausreichen konnte. Außerdem hatte sie nach dem Heimarbeitsgesetz eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den Heimarbeitern.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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