Heuer auf einem Schiff im deutschen Zweitregister, "blue-card" - Abkommen mit der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF)
BAG, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 -
Der Kläger macht gegenüber der beklagten deutschen Partenreederei restliche tarifliche Heuerforderungen aus seiner Heuer auf deren unter deutscher Flagge im internationalen Schiffsregister (ISR, Zweitregister) registrierten Motorschiff "Anja" geltend. Der Kläger ist in der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV) organisiert, die ihrerseits der Internationalen Transportarbeiter Föderation (ITF) angehört. Die Beklagte gehört keinem tarifvertragschließenden Verband an. Im Heuervertrag ist u.a. vereinbart worden, daß "der jeweils gültige Heuer/Manteltarifvertrag für die Deutsche Seeschiffahrt (HTV/MTV-See) ... keine Gültigkeit" habe. Die ITF hatte mit der Beklagten im special agreement ( Sondervertrag) vereinbart, daß sich die Beklagte verpflichte, mit Seeleuten wie dem Kläger die Anwendung der HTV/MTV-See im Heuervertrag zu vereinbaren. Reeder, die ihre Besatzungen gemäß diesen Regelungen behandeln und dies gegenüber der ITF nachweisen, erhalten von der ITF "blue cards", so daß sie nicht wegen z.B. untertariflicher Bezahlung der Seeleute in Häfen boykottiert werden.
Der Kläger macht die höheren Heuerforderungen nach HTV/MTV-See geltend. Er meint, der Sondervertrag zwischen der beklagten Reederei und der ITF sei ein unmittelbar geltender Tarifvertrag, der auf HTV/MTV-See verweise, zumindest aber ein ihn berechtigender Kollektivvertrag. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf die höhere Heuer nach HTV/MTV-See zu. Mangels Tarifbindung der Beklagten gelten die HTV/MTV-See nicht unmittelbar. Die HTV/MTV-See gelten aber auch nicht kraft Bezugnahme in dem Sondervertrag, den die Beklagte mit der ITF geschlossen hat. Der Sondervertrag wirkt insoweit nicht normativ (§ 4 Abs. 1 TVG), sondern nur schuldrechtlich und begründet deshalb für Seeleute, auch wenn sie der ÖTV als Mitgliedsorganisation der ITF angehören, keine unmittelbaren Rechte auf Einhaltung der HTV/MTV-See. Als sonstiger Kollektivvertrag erzeugt der Sondervertrag keinen Anspruch des Klägers, nach HTV/MTV-See behandelt zu werden.
BAG, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 -
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 25. August 1998 - 11 Sa 1455/97 -
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