Hersteller oder nur Vertrieb?
Bei der Haftung für fehlerhafte Produkte kann der Begriff des Herstellers eine mit dem Vertrieb befasste Tochtergesellschaft umfassen.
Bei der Haftung für fehlerhafte Produkte kann der Begriff des Herstellers eine mit dem Vertrieb befasste Tochtergesellschaft umfassen. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (Az.: C-127/04).
Im November 1992 wurde der Kläger als Kind in einer Arztpraxis mit einer Dosis Antihaemophilus-Impfstoff geimpft. Im Anschluss an diese Impfung erlitt er eine schwere Schädigung. Acht Jahre später erhob der Kläger gegen die Aventis Pasteur MSD Ltd eine Schadensersatzklage mit der Behauptung, dass seine Schädigung durch einen von der Beklagten hergestellten fehlerhaften Impfstoff verursacht worden sei. Die Beklagte war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Aventis Pasteur SA, welche nur mit dem Vertrieb befasst ist. Die Klage richtete sich somit nicht an den Hersteller direkt. Der Gerichtshof entschied, es sei anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen, ob die Verbindungen zwischen dem Hersteller und einer anderen Einrichtung so eng seien, dass der Begriff des Herstellers auch diese andere Einrichtung umfasse. Vorliegend sei dies der Fall gewesen.
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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