Handelsblatt: Wirtschaft und Ethik?
Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zustimmung von Angestellten zu so genannten „Ethikregeln“ des Arbeitgebers hat jetzt das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt.
Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zustimmung von Angestellten zu so genannten „Ethikregeln“ des Arbeitgebers hat jetzt das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt.
Verhandelt wurde über das „Handelsblatt“. Das verlangt zur Wahrung publizistischer Unabhängigkeit von seinen Redakteuren die Zustimmung zu Ethikregeln. Sie sollen sich ua. verpflichten, keine Aktien von Unternehmen zu halten, deren Branche Gegenstand ihrer kontinuierlichen Berichterstattung ist. Darüber hinaus sollen sie gegenüber der Chefredaktion den Besitz von Aktien solcher Unternehmen offen legen, über die sie nur gelegentlich berichten. Schließlich soll jede Nebentätigkeit eines Redakteurs der vorherigen Genehmigung der Chefredaktion bedürfen. Für die Meldung des Aktienbesitzes verlangt die Zeitung die Verwendung eines Formblatts. In der Einführung der Ethikregeln und des Formblatts sieht der Betriebsrat eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Redakteure. Er hat deshalb verlangt, über den Inhalt dieser Maßnahmen mitzubestimmen. Das hat das Handelsblatt abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Anträge des Betriebsrats, die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu untersagen, abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Ethikregeln steht dem Betriebsrat kein Unterlassungsanspruch zu. Ob diese das Verhalten der Redakteure im Betrieb betreffen und deshalb nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind, war nicht zu entscheiden. Das Handelsblatt ist ein "Tendenzunternehmen". Die Ethikregeln haben Tendenzbezug. Über sie hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen. Das Gericht hatte auch nicht darüber zu befinden, ob Persönlichkeitsrechte der Redakteure verletzt werden. Die Zeitung ist zwar verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Diese Vorschrift begründet aber keinen Unterlassungsanspruch zugunsten des Betriebsrats. Gegen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen sich betroffene Arbeitnehmer selbst zur Wehr setzen. Begründet ist dagegen das Verlangen des Betriebsrats, der Zeitung bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die Verwendung des Formblatts zu untersagen. Der Einsatz eines Formblatts für die Mitteilung von Aktienbesitz betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung iSd Betriebsverfassungsgesetzes. Für diese Maßnahme gilt kein Tendenzschutz. Über sie hat der Betriebsrat uneingeschränkt mitzubestimmen. Dieses Recht hat das Handelsblatt missachtet.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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