Halber Ersatz
Bundesarbeitsgericht (Az 9 AZR 636/02)
Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept allerdings nicht wesentlich beeinträchtigen. Dabei muss der Arbeitgeber gegebenenfalls auch eine geeignete Ersatzkraft einzustellen. Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie die für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen, wobei die Schulung keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen darf (Az 9 AZR 636/02).
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