Halbe Sachen
Bundesarbeitsgericht (Az 2 AZR 385/03)
Entschließt sich ein Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine in seinem Ermessen stehende unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich - zur Vermeidung von Missbrauch - auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit liegt danach nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, auf die Reorganisation zu verzichten.
Geklagt hatte eine Frau, deren Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen umgewandelt worden war, von denen ihr Chef ihr bei entsprechend geringerem Lohn eine angeboten hat. War die Reorganisation im vorliegenden Fall dauerhafter Natur und nicht nur vorgeschoben, so bestand nach Meinung der Richter ein anerkennenswerter Anlass zum Ausspruch einer Änderungskündigung. Allerdings hat die Betroffene geltend gemacht, die betriebliche Umorganisation sei allein deshalb erfolgt, weil sie sich über den Bauleiter beschwert habe. Trifft dies zu, so kann ein Missbrauch vorgelegen haben. Das muss nun die Vorinstanz prüfen (Az 2 AZR 385/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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