Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde
Das BVerwG hat entschieden, dass das generelle Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt
Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt
Zumindest zivilrechtlich haften Führungskräfte und Arbeitnehmer, wenn sie einen Schaden verursacht haben. An sich ist einfache Fahrlässigkeit in der Regel ausreichend. Zum Schutz der Arbeitnehmer hat die Rechtsprechung jedoch eine Haftungserleichterung vorgesehen. Demnach haften die Arbeitnehmer und somit auch die Führungskräfte, (weil sie -solange sie keine Geschäftsführer oder Vorstände sind - auch zu den Arbeitnehmern zählen, selbst wenn sie leitende Angesellte sind) nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
Für die Frage der Haftung sind im Arbeitsverhältnis in der Regel zwei Dinge wichtig: Die Rechtsprechung geht davon aus, daß der jeweilige Vorgesetzte auch in einem gewissen Umfang Aufsichts- und Organisationspflichten hat, die ggf durch spezielle Gesetze weiter konkretisiert werden. So hat z.B. der Vorgesetzte grundsätzlich die Pflicht, auf die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten zu achten. Verletzt er diese Pflichten, so ist er zunächst mit in der Haftung. Aber diese Pflichten sind nicht unbeschränkt ausdehnbar.
Ist beispielsweise der Arbeitnehmer in seine Arbeitsaufgaben umfangreich und ausführlich eingewiesen worden, so trifft den Vorgesetzen nur noch erleichterte Überwachungspflichten in der Weise, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausübt und die üblichen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten sind.
Praxistip:
Deswegen ist z.B. die Einhaltung der gesetzlich auferlegten Sicherheitsvorschriften und die ordnungsgemäße Einweisung des Arbeitnehmers nach § 81 BetrVG von besonderer Bedeutung, weil sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, sich in einem gewissen Umfange zu entlasten und die Voraussetzungen für eine Haftung weiter einschränken kann.