Haftung nur für typische Risiken
Überblick
Die Gefährdungshaftung ist keine bloße Kausalitätshaftung. Allein die Verursachung eines Schadens begründet noch keine Ersatzpflicht des Schädigers. Vielmehr hat der Halter, Hersteller, Anlagebetreiber usw. nach dem Schutzzweck des jeweiligen Gefährdungstatbestandes nur für die typischen Risiken seines Verantwortungsbereiches aufzukommen. ( Beispiel: Der KFZ-Halter hat nur für die von seinem KFZ ausgehende Betriebsgefahr, der Tierhalter ausschließlich für die seinem Tier anhaftende typische Tiergefahr einzustehen).
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Letztes Update 27.05.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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