Haftung für Verrichtungshilfen
Zurechnung rechtswidriger unerlaubter Handlungen von Verrichtungsgehilfen, §§ 831 BGB
Begeht ein Manager im Rahmen der Tätigkeit für sein Unternehmen eine rechtswidrige unerlaubte Handlung, so kommt neben einer etwaigen Haftung des Managers aus §§ 823 ff BGB eine Haftung des Unternehmens nach § 831 BGB in Betracht, wenn dieses seine Auswahl und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt.
§ 831 BGB begründet eine Haftung des Geschäftsherrn für eigenes vermutetes Verschulden ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen unter folgenden Voraussetzungen:
i. Handeln des Managers als Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisung abhängig ist. Für das Weisungsrecht genügt es, daß der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmmen kann.
Es ist erforderlich, daß eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen i.S.d. §§ 823ff BGB vorliegt.
Zwischen der Verrichtung des Managers für das Unternehmen und der schädigenden Handlung muß ein unmittelbarer innerer Zusammenhang bestehen; daß Verhalten des Verrichtungsgehilfen muß innerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm anvertrauten Aufgabe erfolgen.
Praxistip:
Zu beachten ist, daß Vorstand und verfassungsmäßige Vertreter einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH) gleiches gilt für OHG und KG als deren Organe keine Verrichtungsgehilfen sind. Da die juristische Person durch ihre Organe handelt, ist das Handeln von Vorstand und verfassungsmäßigen Vertretern Handeln der juristischen Person und wird dieser gem. § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit gegenüber dem Dritten zugerechnet. Es haftet dann also das Unternehmen direkt mit der Möglichkeit, Rückgriff beim GF oder Vorstand zu nehmen(beim GF über § 43 GmbHG, der die dienstvertragliche Beziehung als Haftungsgrundlage insoweit verdrängt).
Dennoch kann auch bei Vorstand und GF eine direkte Haftung gegenüber Dritten eintreten, wenn in der Person des Handelnden sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen bereits vorliegen (siehe oben)
ii. Kein Entlastungsbeweis
Die deliktische Haftung setzt grundsätzlich ein Verschulden des Schadensersatzpflichtigen voraus, welches der Geschädigte beweisen muß. Um dem Geschädigten den oftmals schwierigen Beweis für das Auswahl und Aufsichtsverschulden des Unternehmens und für die Kausalität dieser schuldhaften Pflichtverletzung mit dem vom Arbeitnehmer verursachten Schaden zu ersparen, stellt § 831 BGB eine Vermutung sowohl für das Verschulden als auch für die Kausalität auf. Dem Unternehmen obliegt es, diese Vermutungen zu widerlegen.
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Letztes Update 27.05.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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