Haftung bei der Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft haftet nur durch ihr Gesellschaftsvermögen
Bei der Aktiengesellschaft haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, weil nur die AG selbst, nicht aber die Aktionäre Schuldnerin der Gesellschaftsverbindlichkeit ist.
Da die AG als juristische Person nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe handeln kann, muß ihr das Handeln der für sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätigen Personen zugerechnet werden.
Für ihre Vorstandsmitglieder muß die AG nach § 31 BGB eintreten, für ihre Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen hat sie nach § 278 BGB und § 831 BGB einzustehen.
Die Schadensersatzansprüche stehen zwar der AG gegen ihre Organe zu, sie können jedoch nach §§ 93 Abs.5, 116, 117 Abs.5 AktG auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit diese wegen ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft von derselben keine Befriedigung erlangen können. Somit handelt es sich bei den Schadensersatzansprüchen um von den Gläubigern in Prozeßstandschaft geltend gemachte fremde Rechte. Die Gläubiger können also nicht ihre eigenen Schäden, sondern nur den der AG ersetzt verlangen.
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