Haftende Masse
Bundesarbeitsgericht (Az.: 3 Sa 918/02)
Erwirbt ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Konkurs-/Insolvenzeröffnung Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, so haftet die Masse dafür nicht, wenn es später zu einem Betriebsübergang kommt. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 3 Sa 918/02).
In diesem Fall trete der Betriebserwerber in die dadurch entstehenden Pflichten ein. Der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung stehe dem nicht entgegen. Er gelte nur für Forderungen, die für Zeiten vor der Eröffnung entstanden sind.
Eine Ausnahme gelte für Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrenten, die im Jahr nach dem Betriebsübergang fällig sind. Für diese Ansprüche habe die Masse neben dem Erwerber zu haften, so das BAG.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
