Gründung
Wie gründet man eine GmbH?
Die Gründung einer GmbH vollzieht sich ähnlich wie die Gründung einer AG in mehreren Phasen:
1.Phase: Der Abschluss eines GmbH- Vertrages, der Satzung, gem. § 2 GmbHG. Der Mindestinhalt der Satzung bestimmt sich nach § 3 Abs.1 GmbHG.
Beachte: Auch im Falle der sog. Einmanngründung (vgl. § 2 Abs.1 iVm. § 1 GmbHG) heißt das Gründungsstatut Gesellschaftsvertrag, obwohl hier kein mehrseitiges sondern lediglich ein einseitiges Rechtsgeschäft vorliegt.
2.Phase: Mit Abschluß des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft, hier die Vor- GmbH, vgl. § 11 GmbHG.
3.Phase: Bestellung der oder des Geschäftsführers gem. § 6 GmbHG.
4.Phase: Erbringung der Einlagen gem. § 7 Abs.2 und 3 GmbHG.
5.Phase: Anmeldung der Gesellschaft zur Handelsregistereintragung gem. § 7 Abs.1 GmbHG.
6.Phase: Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Registergericht iSd. § 9c GmbHG.
7.Phase: Gemäß § 10 GmbHG erfolgt die Eintragung und Bekanntmachung, wenn die Prüfung keine Beanstandungen ergibt.
8.Phase: Es entsteht die GmbH als juristische Person, vgl. § 11 Abs.1 GmbHG.
Sind bei der Gründung der GmbH Mängel aufgetreten, so gilt das in Bezug auf Gründungsmängel bei der Aktiengesellschaft ausgeführte sinngemäß.
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Rechtsanwalt Jan Köster
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Letztes Update 26.08.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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