Grenzen der Einwilligung
Gesetzliche Regelungen der Einwilligung
Ebenso wenig wie die Erhebung ist auch die Einwilligung für die Erhebung gesetzlich geregelt. Sie wird aber richterlich den bestehenden Einwilligungsregeln (s.o.) angeglichen.
Wichtig ist insoweit auch hier, dass die Erklärung ausdrücklich und höchstpersönlich abgegeben wird. Schriftform ist stets zu verlangen. Eine Ausnahme ist z.B. die Eilbedürftigkeit bei einer telefonischen Bewerbung.
Daten zu politischer oder religiöser Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesund, siehe § 3 IX, sind nur dann einwilligungsfähig, wenn neben der Schriftform auch noch der ausdrückliche Bezug erfolgt, § 4 a III.
Einige Autoren (das BAG hat sich noch nicht geäußert) meinen, die Einwilligung sei durch das Zweckbindungsprinzip begrenzt. Danach wären selbst solche Erhebungen unzulässig, die von einer korrekten Einwilligung gedeckt sind, aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.
Dies wurde oben bereits unter dem Stichwort "Grundrechtsverzicht" angesprochen.
Die Einwilligung kann also durch Machtungleichgewichte und durch mangelnde Zweckbindung begrenzt sein.
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