Götze Mammon
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage eines Betriebsrats, ob § 10 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes verfassungswidrig ist, mangels Feststellungsinteresse nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage eines Betriebsrats, ob § 10 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes verfassungswidrig ist, mangels Feststellungsinteresse nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der genannten Vorschrift dürfen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch an Feiertagen im Geldzahlungsverkehr und Wertpapierhandel beschäftigt werden. Der Betriebsrat der Frankfurter Wertpapierbörse hält diese Regelung wegen des Gebots der Sonn- und Feiertagsruhe für verfassungswidrig. Allerdings kann er die Feiertagsbeschäftigung zunächst dadurch verhindern, dass er ihr seine Zustimmung versagt. Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte bestünde allenfalls dann, wenn seine Zustimmung durch eine betriebliche Einigungsstelle ersetzt worden wäre (Az 1 ABR 5/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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