Gleich und gleich
Bei einer betriebsbedingten Kündigung im öffentlichen Dienst sind in die Sozialauswahl grundsätzlich nur Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe einzubeziehen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung im öffentlichen Dienst sind in die Sozialauswahl grundsätzlich nur Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe einzubeziehen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entscheiden (Az.: 2 AZR 38/04).
Das Gericht legte außerdem dar, dass durch das Anbringen eines wirksamen "kw-Vermerks" (kw= künftig wegfallen) in einem Stellenplan ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen kann.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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