Gesetzliche Regelung des Gefahrübergangs
Übersicht über die bestehenden Regelungen
Die wichtigsten Pflichten eines Kaufvertrages sind in § 433 BGB geregelt. Der Verkäufer muss dem Käufer gem. § 433 Abs. 1 BGB den Kaufgegenstand übergeben und das Eigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen, während der Käufer gem. § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis zahlen muss.
Die mit diesen beiden Pflichten korrespondierenden Gefahren des Entfallens der Ansprüche bei zufälligem Untergang der Sache, werden als Leistungsgefahr und Preisgefahr (auch Gegenleistungsgefahr) unterschieden. Leistungsgefahr bezieht sich auf die Frage, wer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache trägt. Geregelt wird also unter welchen Voraussetzungen bei zufälligem Untergang der Sache der Anspruch auf die Leistung entfällt. Preisgefahr dagegen bezieht sich darauf, ob bei zufälligem Untergang der Sache die Gegenleistung zu erbringen ist. Hier soll nur auf die Preisgefahr eingegangen werden.
§ 446 S. 1 BGB legt hierzu folgendes Grundprinzip fest: „Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.“, § 446 S. 1 BGB. Die Gefahr geht also unabhängig davon, ob der Käufer schon Eigentümer geworden ist, bereits durch Übergabe der Sache auf den Käufer über. Übergabe ist die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, so dass ein bloß mittelbarer Besitz, soweit nicht anders vereinbart, nicht ausreicht. Gem. § 446 S. 2 BGB steht es „der Übergabe […] gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.“
Bei bedingtem Vertragsschluss sind aufschiebend (§ 158 Abs. 1 BGB) und auflösend (§ 158 Abs. 2 BGB) bedingter Vertragsschluss zu unterscheiden. Bei aufschiebend bedingtem Vertragsschluss nach § 158 Abs. 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung mit dem Eintritt der Bedingung über. Beim auflösend bedingtem Vertragsschluss nach § 158 Abs. 2 BGB dagegen geht die Gefahr mit der Übergabe über.
Beim Versendungskauf, der im internationalen Geschäft den Normalfall darstellt, ist § 447 Abs. 1 BGB zu beachten. Nach diesem „geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat“, wenn „der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort“ versendet.
Voraussetzungen des § 447 Abs. 1 BGB:
o Die Kaufsache muss an einen anderen Ort als an den Erfüllungsort versendet werden. Der Erfüllungsort (nicht zu verwechseln mit Erfolgsort) ist der Ort, an dem der Schuldner (hier der Verkäufer) die Leistungshandlung zu vollziehen hat.
o Versendung muss (ausdrücklich oder stillschweigend) auf Verlangen des Käufers erfolgen.
o Die Kaufsache muss an die Transportperson ausgeliefert worden sein und der Käufer muss Erforderliche getan haben, damit die Ablieferung beim Käufer erfolgen kann.
o Die Kaufsache muss zufällig untergegangen sein. Dabei ist zu beachten, dass der Verkäufer ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zum Versand bedient, gem. § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden.
Wie bereits oben dargestellt sind die Regeln des Gefahrübergangs abdingbar, so dass Vereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern vorrangig zu beachten sind. Da die Beweislast für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs denjenigen trifft, der sich darauf beruft, empfiehlt es sich eine abweichende Vereinbarung schriftlich zu fixieren.
Für das internationale Geschäft ist außerdem die „Concention on the International Sale of Goods“, kurz CISG, zu beachten. Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs, der durch Art. 1-6 CISG geregelt wird, geht sie als Spezialgesetz (lex specialis) den allgemeinen Normen (§§ 446, 447 BGB) vor. Dies gilt nicht nur für den Gefahrübergang, sondern für alle durch die CISG geregelten Bereiche.
Art. 67 CISG regelt den Gefahrübergang beim Distanzkauf. Nach diesem gilt folgendes:
„(1) Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wird. Hat der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware dem Beförderer an diesem Ort übergeben wird. Ist der Verkäufer befugt, die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluß auf den Übergang der Gefahr.
(2) Die Gefahr geht jedoch erst auf den Käufer über, wenn die Ware eindeutig dem Vertrag zugeordnet ist, sei es durch an der Ware angebrachte Kennzeichen, durch Beförderungsdokumente, durch eine Anzeige an den Käufer oder auf andere Weise.“
Hiernach sind zwei Fälle zu unterscheiden:
o Grundsätzlich geht die Gefahr mit der Übergabe an den Beförderer über. Wenn aber der Lieferort beim Verkäufer oder beim Käufer liegt greift die Sonderregelt des Art. 69 CISG ein
o Wenn ein (anderer) Absendeort vereinbart wird geht die Gefahr gem. Art. 67 Abs. 2 S. 2 CISG an diesem Ort über.
Nach Art. 67 Abs. 1 S. 3 CISG geht die Gefahr, aber in beiden Fällen nicht über, wenn der Verkäufer Dokumente zurück behält, die zur Verfügung über die Ware berechtigen.
Zu beachten ist aber, dass nach Art. 6 CISG die Möglichkeit besteht „die Anwendung dieses Übereinkommens aus(zu)schließen oder […] von seinen Bestimmungen ab(zu)weichen oder deren Wirkung (zu) ändern“. Allein mit der Einbeziehung einer bestimmten Klausel der Incoterms erfolgt allerdings noch kein Ausschluss des gesamten Gesetzes, sondern nur der tangierten Normen.
Letztes Update 10.05.2011 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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