Gesellschaftsvermögen
Was ist zu beachten?
Die Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht rechtsfähig. Allerdings sind zumindest OHG und KG in der Lage, unter ihrer Firma Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. §§ 124 Abs.1 HGB bzw. §§ 161 Abs.2, 124 Abs.1 HGB). Man spricht insofern auch von Teilrechtsfähigkeit.
Heftig umstritten ist, ob auch in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen Teilrechtsfähigkeit anzunehmen ist. Das Gesellschaftsvermögen ist gem. § 718 Abs.1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, sog. Gesamthandsvermögen (das gilt gem. § 105 Abs.2 auch für die OHG, bzw. gem. §§ 162 Abs.2, 105 Abs.2 HGB für die KG). Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil verfügen kann, vgl. § 719 Abs.1 BGB.
Gesamthandsobjekt
Daraus schließt man teilweise, dass Träger der Vermögensrechte dann auch nur die Gesellschafter sein können, zumal die Gesellschaft selbst keine juristische Person ist, sie also nicht Träger dieser Vermögensrechte sein kann.
Gesamthandssubjekt
Zum Anderen wird gesagt, die Gesellschaft sei zwar keine juristische Person, aber sie sei dennoch Träger der Rechte, die das Gesellschaftsvermögen betreffen, ähnlich wie es § 124 HGB regelt. Folge ist, das nicht jeder Gesellschafter zusammen mit den übrigen Gesellschaftern Träger dieser Rechte ist, sondern die Gesellschaft als Gesamthand.
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Letztes Update 26.08.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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