Geschickte Werbung
Recht auf Werbung aus Art. 9 GG?
Betriebsratsmitglied X hat vom AG Ausdrucke in Listenform mit AN-Adressen für die Arbeit des Betriebsrats erhalten. Dies nutzt er, um die Adressen an seine Gewerkschaft weiterzuleiten. Diese schickte den AN dann Werbung für ihre Kandidaten zur Betriebsratswahl zu. Die Gewerkschaft beruft sich darauf, dass gem. Art. 9 GG ein Recht auf Werbung bestehe. Zu Recht ?
Lösung:
Die Adressen sind personenbezogene Daten, aber keine Datei, weil Liste. Stammt die Liste aber aus einer Datei, so ist das BDSG dennoch anwendbar. Die Übermittlung dient aber nicht dem Vertragszweck. Sie könnte aber im berechtigten Interesse des Betriebsratsmitglieds oder der Gewerkschaft liegen iSd Grundrechtsausübung des Art. 9 GG. Dann müsste die Übermittlung verhältnismäßig sein. Sie eignet sich für den Zweck der Werbung, es gäbe aber andere Mittel, die das ISR des AN nicht verletzen, um diese Werbung durchführen zu können, wie etwa Flugblätter oder direktes Ansprechen im Betrieb.
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Letztes Update 25.08.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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