Geschenkt ist geschenkt
Bundesarbeitsgericht (Az 10 AZR 390/02)
Beträgt eine am 30. November vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistung weniger als ein Monatsgehalt, so braucht ein Arbeitnehmer, der zum 31. März des Folgejahres kündigt, es nicht zurückzuzahlen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall entschieden:
Einem Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt worden, zahlbar je zur Hälfte am 30. Juni und am 30. November eines Kalenderjahres. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er verpflichtet sei, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheide.
Obwohl das der Fall war, musste der Mann die Gratifikation nicht zurückzahlen, so die Richter. Die Grenzen der zulässigen Bindungsdauer durch Klauseln, in denen sich Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Sonderleistungen verpflichten, knüpfen an den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Leistungen an. Typischerweise werden solche Beträge alsbald ausgegeben und eine Rückzahlungsverpflichtung erschwert den Entschluss, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen.
Je höher der gezahlte Betrag ist, desto länger muss sich ein Arbeitnehmer darauf einrichten, an den Betrieb gebunden zu werden, wenn er die Rückzahlung vermeiden will. Das vorliegende halbe Monatsgehalt berechtigte aber nicht zu der Bindung über vier Monate – der Arbeitgeber darf es behalten (Az 10 AZR 390/02).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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