Gentechnische Analyse
Diskriminierung aufgrund genetischer Eigenschaften?
Untersuchungen zur Bestimmung von Erbkrankheiten
Eine genetische Untersuchung im Rahmen von Einstellungen und Versetzungen ist schon nach der datenschutzrechtlichen Grundnorm aus § 28 Abs.1 und Abs.6 – 9 BDSG ausgeschlossen, da eine Diskriminierung aufgrund genetischer Eigen-schaften nach § 3 Abs.9 BDSG verboten ist.
Von dem generellen Verbot gibt es jedoch Ausnahmen.
Zum einen kann der Arbeitnehmer nach umfassender Unterrichtung des Arbeitge-bers seine Einwilligung in die Untersuchung erklären. Hier muss aber auch wieder auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hingewiesen werden, welches u.U. zu einer erzwungenen Einwilligung führt. Eine solche wäre wiederum nicht wirksam.
Zum anderen kann der Arbeitgeber in seltenen Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse an einer genetischen Untersuchung haben. Ein solches Interesse wird bejaht, wenn die Eignung des Arbeitnehmers eingeschränkt wäre und hierdurch Dritte und die Öffentlichkeit gefährdet wären.
Beispiel:
Arbeitnehmer, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausüben können eine genetisch bedingte Rot-Grün-Farbblindheit genetisch untersucht werden.
Auswertungen zur Identitätsfeststellung
Die Auswertung genetischen Materials zur Feststellung der Identität einer Person im Arbeitsverhältnis ist im Grunde kein Eingriff in die Privatsphäre der Person. Allerdings ist der Träger des Erbguts mit diesem unabänderbar verbunden, ein Vergleich von Körperzellen könnte ihn stigmatisieren und ist deshalb generell nicht gestattet. Eine Untersuchung ist nur aufgrund einer besonderen Regelung oder aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung möglich.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer versendet anonyme Briefe in denen er seinen Vorgesetzten diffamiert. Er wird durch eine DNA-Analyse von Speichelresten auf dem Falzkleber und dem Kaffeegeschirr identifiziert. Eine solche genetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung ist unzulässig.
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Letztes Update 31.03.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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