Gefährdungshaftung
Begriffserklärung
Der Schuldner haftet grundsätzlich nur für Verschulden. Eine Ausnahme hierzu stellt die Gefährdungshaftung dar. Sie ist eine verschuldensunabhängige Haftung für rechtmäßiges gefährdendes Tun. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der in eigenem Interesse eine sozial erwünschte und deshalb nicht verbotene Gefahrenquelle schafft und unterhält, für die damit notwendigen, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Verletzungen und Beschädigungen einzustehen hat.
Das vom Verschuldensprinzip ausgehende BGB sieht eine Gefährdungshaftung lediglich in §§ 833, 701, 231 vor.
Im übrigen ist sie in Sondergesetzen normiert, wie z.B. § 1 ProdHaftG, §§ 1,2 HaftpflG, § 25 AtomG, § 84 ArzneiMG, §§ 1,2 UmwHG.
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