Für das Leben, nicht für das Arbeitszeitkonto
Ein Auszubildender ist laut Gesetz für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Ein Auszubildender ist laut Gesetz für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ihm ist die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen.
Überschreitet die Dauer des Berufsschulunterrichts die an diesem Tag zu leistende Ausbildungszeit, ist die darüber hinaus für die Teilnahme am Berufsschulunterricht aufgewendete Zeit aber nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat. Eine entsprechende Anrechnungsvorschrift gilt nur für Auszubildende unter 18 Jahren.
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