Folgen
Welche Folgen entstehen?
Der AN kann solche Fragen, die vom Fragerecht des AG nicht mehr gedeckt sind, verweigern. Er kann aber auch, wenn er dadurch Nachteile fürchten muss, die Fragen falsch beantworten, ohne dass ihm dadurch rechtliche Nachteile erwachsen.
So gibt die insoweit gerechtfertigte Falschbeantwortung des AN dem AG in der Regel keine rechtliche Handhabe, den Arbeitsvertrag anzufechten.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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Letztes Update 21.07.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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