Fixhandelskauf
Schuldnerverzug ohne Mahnung?
Nach allgemeinen BGB-Regeln setzt der Schuldnerverzug die Mahnung, bei gegenseitigen Pflichten auch eine Ablehnungsandrohung, voraus. Diese Voraussetzungen fallen weg, wenn gem. § 376 HGB eine Fixklausel in den Vertrag einbezogen wurde. Sie muss deutlich werden lassen, dass das Geschäft in seinem Bestand davon abhängen soll, dass gerade zu einem konkreten Zeitpunkt und nicht früher oder später geleistet werden soll. Dies kann durch Begriffe wie „fix“, „exakt“, „genau“ etc. und durch internationale Klauseln wie FOB, CFR oder CIF zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem ist bei einem Fixgeschäft selbst ohne Verzug ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Ein Anspruch auf Erfüllung ist nur durchsetzbar, wenn sofort nach dem Fixtermin dieses Interesse mitgeteilt wird.
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Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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