Fehlende Info schützt nicht immer
Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht.
Wird der Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Az.: 8 AZR 398/04).
Das BAG macht in seinem Urteil aber ebenfalls deutlich, dass die Verletzung dieser Unterrichtungspflicht kein Kündigungsverbot begründe. Ein solches Verbot ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
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