Fairplay beim Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden...
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei einem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer darüber unterrichten muss, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht jedoch das Betriebsgrundstück übernimmt (Az.: 8 AZR 1116/06).
Der Kläger verlangte Schadensersatz von seinem alten Arbeitgeber. Dieser wollte aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Betrieb schließen und trat daher in Verhandlungen mit dem Betriebsrat ein. Es wurde ein Sozialplan entworfen, der für den Kläger eine Abfindung in Höhe von rund 10.000 Euro vorsah. Dazu kam es jedoch nicht, da der Arbeitgeber die Übernahme des Betriebs durch einen Käufer verkündete. Dabei verschwieg er allerdings, dass der Käufer nur die Maschinen und Betriebsstoffe erwerben werde, das Grundstück hingegen wurde anderweitig übertragen. Der Kläger ging also von einem vollständigen Betriebsübergang aus und widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses daher nicht. Keine acht Monate später meldete der neue Erwerber Insolvenz an, zahlte geringe Abfindungen und entließ die Mitarbeiter. Die Schadensersatzansprüche stützte der Kläger nun darauf, dass er sich bei Kenntnis um den "halben" Betriebsübergang nicht für den neuen Arbeitgeber sondern für die Abfindung entschieden hätte. Die Richter urteilten, dass der alte Arbeitgeber seine Auskunftspflichten gem. § 613a V BGB zwar verletzt habe, Schadensersatz müsse er aber trotzdem nicht zahlen. Der erste Sozialplan sei gar nicht zustande gekommen.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
