EuGH stärkt Verbraucherschutz
Ein Verbraucher muss dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts keinen Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch leisten
Ein Verbraucher muss dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts keinen Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch leisten. Das entschied nun der Europäische Gerichtshof (Az.: C-404/06).
Damit unterlag das Versandhandelsunternehmen Quelle in dem Rechtsstreit gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen. Quelle lieferte im Jahr 2002 ein Herd-Set an eine Kundin aus. Zwei Jahre später wurde ein Mangel festgestellt und ein neues Gerät geliefert. Quelle verlangte daraufhin die Zahlung von rund 70 Euro als Wertersatz für die Vorteile, die die Kundin aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte. Zu diesem Ergebnis kamen auch die Richter des Bundesgerichtshofs und legten den Fall daher zur Entscheidung dem EuGH vor. Dieser entschied nun im Sinne der Verbraucher. Ein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz bestehe nicht, da er letztlich durch die Lieferung einer mangelhaften Sache seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Er müsse daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen.
Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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