Es kutschiert Sie Herr Neumann
Will ein Arbeitgeber seinem Personal Namensschilder aufdrücken, so hat darüber auch der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden.
Will ein Arbeitgeber seinem Personal Namensschilder aufdrücken, so hat darüber auch der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt im Fall eines Unternehmens des öffentlichen Nahverkehrs entschieden. Für deren Fahrpersonal regelt eine Betriebsvereinbarung das Tragen von Dienstkleidung. Darüber hinaus beabsichtigt die Arbeitgeberin Namensschilder einzuführen, die von den Fahrern auf der Dienstkleidung getragen werden sollen. Das hat der Betriebsrat für mitbestimmungspflichtig gehalten. Seinem Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung von Namensschildern für das Fahrpersonal haben die Vorinstanzen entsprochen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Einführung des Namensschildes betrifft hier die mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung. Objektiv dient die Maßnahme in erster Linie dem äußeren Erscheinungsbild des Unternehmens. Sie berührt nur am Rande die mitbestimmungsfreie Konkretisierung der Arbeitsleistung des Fahrpersonals. Für dessen Arbeitsaufgabe ist der unmittelbare Kontakt mit den Fahrgästen, der durch Namensschilder erleichtert werden könnte, von untergeordneter Bedeutung.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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