Erst herrschen, dann gründen
Ein Konzernbetriebsrat kann nur dann errichtet werden, wenn ein herrschendes Unternehmen existiert.
Ein Konzernbetriebsrat kann nur dann errichtet werden, wenn ein herrschendes Unternehmen existiert. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 ABR 56/03).
Eine reine BGB-Innengesellschaft aus zwei Gesellschaftern einer Unternehmensgruppe reiche als Voraussetzung hingegen nicht aus, so das BAG.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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