Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei der SPD unwirksam
BAG Beschluß vom 9. August 2000 - 7 ABR 56/98 -
Bei der SPD besteht seit 1971 ein Gesamtbetriebsrat. Seine Mitglieder werden von den Betriebsräten der einzelnen Landesverbände und Bezirke bestellt. Außerdem gehören ihm mehrere Vertreter der Parteischule der SPD an. Dem Gesamtbetriebsrat steht ein Rederecht auf Parteitagen zu. Ein Vertreter dieses Gesamtbetriebsrats ist nach dem Organisationsstatut der Partei beratendes Mitglied im Parteirat.
Seit 1991 ist zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Parteivorstand umstritten, ob nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ein Gesamtbetriebsrat überhaupt wirksam errichtet werden kann. Einem darauf gerichteten Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Auf die Beschwerde des Bundesvorstands der SPD hat das Landesarbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
In der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands kann ein Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht gebildet werden. Danach kann ein Gesamtbetriebsrat nur in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben errichtet werden. Die Landesverbände und die Bezirke der SPD sind nicht Teil eines einheitlichen Unternehmens SPD. Vielmehr handelt es sich um rechtlich selbständige Untergliederungen in der Rechtsform nicht eingetragener Vereine, die ihrerseits Unternehmen sind. Das ergibt sich aus dem Organisationsstatut der SPD und dem Gliederungsgebot des Parteiengesetzes für politische Parteien.
BAG Beschluß vom 9. August 2000 - 7 ABR 56/98 -
Vorinstanz: LAG Köln Beschluß vom 9. Juni 1998 - 13 TaBV 97/97 -
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