Engländer schießen anders
Betriebs- oder Betriebsteilübergang
Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang setzt voraus, dass der Erwerber die vorhandene betriebliche Organisation übernimmt und im wesentlichen unverändert weiterführt. Die danach erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die übernommene Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur eingliedert. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb einen Betriebsübergang im Falle der Übergabe eines Schießplatzes von der Royal Air Force auf die Bundesrepublik Deutschland verneint.
Ein seit 1981 - zuletzt als Platzwart des Schießplatzes - beschäftigter Arbeitnehmer hatte auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung der Royal Air Force wegen eines Betriebsüberganges und Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses Bundeswehr sowie Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen geklagt, nachdem die Royal Air Force die Dienststelle einschließlich des Schießplatzes aufgelöst und an die Bundeswehr übergeben hatte. Die hat den Übungsbetrieb auf dem Schießplatz fortgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg (Az 8 AZR 421/02).
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