Die verkürzte Kündigungsfrist bei Insolvenz des Unternehmens kann nur der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich in Anspruch nehmen. Das geht jetzt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht hervor (Az.: 2 AZR 134/04).
Dies ergebe sich aus der Insolvenzordnung. Eine Anwendung des Gesetztes auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei nicht möglich. Der vorläufige Insolvenzverwalter und der endgültige Insolvenzverwalter hätten unterschiedliche Funktionen und seien vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden, entschieden die Richter.
